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[ » BLW » Content » Betriebsführung » Recht und Soziales » Einschlag ]
Donnerstag, 17.05.2012
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Recht und Soziales | 03.11.2011 Redaktion BLW

Wald noch diesen Winter schlagen?

Die Waldbesitzer können derzeit gute Preise beim Verkauf von Langholz erzielen. Von den Erlösen ist künftig jedoch ein größerer Teil als bisher der Steuer zu unterwerfen. Betroffen davon sind ab dem Wirtschaftsjahr 2012/2013 Waldbesitzer, die keine Buchführung machen.

© RainerSturm  / pixelio.de
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© RainerSturm / pixelio.de
Die überwiegende Mehrheit der privaten Waldbesitzer ist nicht verpflichtet Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen. Für diese Betriebe gibt es seit 1965 unverändert eine Pauschalregelung zu den abziehbaren Betriebsausgaben. Der Waldbesitzer muss nur seine Einnahmen aus den Holzverkäufen in einem Wirtschaftsjahr ermitteln. Bei den Ausgaben kann er entweder seine tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen, er kann es sich aber auch leichter machen und bei den Ausgaben pauschale Sätze abziehen. Schlägt der Waldbesitzer sein Holz selbst ein oder lässt er es auf eigene Kosten einschlagen und rücken, dann kann er pauschal Betriebsausgaben in Höhe von 65 Prozent seiner Einnahmen aus dem Holzverkauf abziehen.
Verkauft der Waldbesitzer sein Holz „auf dem Stamm“ oder „ab Stock“, dann trägt der Holzkäufer die Einschlagskosten. Der Waldbesitzer kann in diesem Fall pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 40 Prozent seiner Einnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Diese Betriebsausgabenpauschalen werden nun abgesenkt. Wenn der Waldbesitzer das Holz in Zukunft selbst einschlägt, dann gilt in Zukunft ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe von nur noch 55 Prozent seiner Einnahmen aus dem Holzverkauf. Verkauft er das Holz ab Stock, dann kann er pauschale Betriebsausgaben in Höhe von nur noch 20 Prozent abziehen.
Die Betriebsausgabenpauschalen können in Zukunft nur noch Waldbesitzer anwenden, die nicht mehr als 50 ha Wald bewirtschaften. Neu geregelt wurde daneben die steuerliche Behandlung von außerordentlichen Holznutzungen und Kalamitätsnutzungen. Mehr dazu lesen Sie im Heft 44. (blw)
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