Was ist neu im Jahr 2012?
Das Rentenalter wird angehoben: Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise um einen Monat (später um zwei Monate) jährlich von 65 auf 67 Jahre angehoben. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wer 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, kann wie bisher mit 65 ohne Abschlag in Rente gehen. Neu abgeschlossene Riester- und Rürup-Renten sehen ab 2012 das 62. Lebensjahr als frühesten Auszahlungstermin vor. Das gleiche gilt für Lebensversicherungen. Beginnen die Auszahlungen früher, entfallen Zulagen und Steuervorteile.
Riester-Renten:
Riester-Sparer müssen ab 2012 mindestens 60 Euro in ihren Vorsorgevertrag einzahlen, sonst entfallen Zulagen und Steuervorteile. Beitragsfreie Verträge für mittelbare Zulagenberechtigte, die lediglich die Riester-Zulagen erhielten, sind künftig nicht mehr möglich. Der Sonderausgabenabzug erfolgt durch den unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, sofern dieser den Höchstbetrag von 2100 Euro nicht ausgeschöpft hat. Ein eigener Sockelabgabenabzug steht dem mittelbar Begünstigten dann nicht mehr zu.
Riester-Sparer, die versehentlich keine oder zu geringe Eigenbeiträge entrichtet haben und aufgefordert worden sind, die zu viel erhaltenen Riester-Zulagen zurückzuzahlen, können fehlende Beiträge nachträglich entrichten. Der Gesetzgeber hat jetzt die Nachzahlmöglichkeiten bis zum Beginn der Auszahlungsphase erweitert.
Rürup-Renten:
Ab 2012 sind 74 Prozent der Beitragszahlungen bis maximal 20 000 Euro steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass Rürup-Sparer bis zu 14 800 Euro an Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen können. Verheiratete genießen zudem den doppelten Steuerbonus in Höhe von 29 600 Euro.
Betriebliche Altersversorgung:
Hier steigt im Jahr 2012 die Bezugsgröße auf 67 200 Euro. Einzahlungen von bis 2688 Euro bleiben damit steuer- und abgabenfrei.
Lebensversicherung:
Der Garantiezins in der Lebens- und privaten Rentenversicherung sinkt von 2,25 auf 1,75 Prozent.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird zum 21. Dezember 2012 eine Ausnahme zur EU-Gleichstellungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 für unzulässig erklärt. Diese verlangt seit dem 21. Dezember 2007 im Grundsatz geschlechtsneutrale Tarife. Die Richtlinie sieht eine Überprüfung nach fünf Jahren vor. Damit das Ziel der Gleichstellung nicht unterlaufen wird, sind Ausnahmen ab Dezember 2012 unzulässig. Die Gleichstellung von Mann und Frau ist ein grundlegendes Prinzip der EU. Das EuGH räumte diesem einen höheren Stellenwert ein, als versicherungsmathematischen Überlegungen. Die neuen Unisex-Tarife werden dazu führen, dass Männer für neue Lebens- oder private Rentenversicherungen mehr zahlen müssen als bisher.
Werbungskosten:
Berufstätige können höhere pauschale Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von derzeit 920 auf 1000 Euro. Die Änderung gilt bereits rückwirkend auch für das Jahr 2011. Tipp: Berufsbedingte Ausgaben wie Fahrt- und Übernachtungskosten, Dienstkleidung und Fachliteratur übersteigen oft den Arbeitnehmerpauschbetrag, deshalb lohnt sich der Einzelnachweis höherer Kosten.
Entfernungspauschale:
Ab nächstem Jahr berücksichtigt das Finanzamt die Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel nur noch, wenn deren Gesamtsumme über der Jahres-Entfernungspauschale von 4500 Euro liegt. Bisher konnte, wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, wahlweise die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer oder den höheren Preis für Bus- oder Bahntickets tageweise als Werbungskosten geltend machen.
Kapitalerträge und Kirchensteuer:
Bankkunden haben ab 2012 kein Wahlrecht mehr, ob fällige Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch das Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird oder ob erst das Finanzamt die Steuerschuld festsetzt. Banken erfahren künftig durch das Bundeszentralamt für Steuern, welcher Konfession ihre Kunden angehören und können so die Kirchensteuer der Religionszugehörigkeit erheben.
Rentenversicherungsbeitrag:
Arbeitnehmer können die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe absetzen. Bis 2025 steigt der anrechenbare Vorsorgeanteil von 60 auf 100 Prozent an. Im Jahr 2012 sind 74 Prozent der Rentenbeitragszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 14 800/29 600 Euro (Ledige/Verheiratete) absetzbar.
Martin Engelmayr bbv-service
Sozialbeiträge im Jahr 2012
Für die gesetzliche Sozialversicherung von Arbeitnehmern gelten 2012 folgende Rechengrößen:
Bezugsgröße
Monatlich 2625 ? Jährlich 31 500 ?)
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Monatlich 3825 ? Jährlich 45 900 ?
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Monatlich 5600 ? Jährlich 67 200 ?
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Seit 2011 muss zur Erreichung der Versicherungsfreiheit nicht mehr drei Kalenderjahre die Grenze überschritten werden, sondern nur noch ein Jahr lang.
Monatlich 4237,50 ? Jährlich 50 850 ?
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
für Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2002 versicherungsfrei waren:
Monatlich 3825 ? Jährlich 45 900 ?
Geringfügigkeitsgrenze
Monatlich 400 ?
Geringverdienergrenze Azubis
Monatlich 325 ?
Krankenversicherung
15,5 % allgemeiner Beitragssatz inkl. 0,9 % Sonderbeitrag 14,9 % ermäßigter Beitragssatz inkl. 0,9 % Sonderbeitrag Familienangehörige (Ehefrau, Kinder) können nur dann beitragsfrei mitversichert werden, wenn deren eigenes Einkommen 365 ? im Monat nicht überscheitet.
Pflegeversicherung
1,95 % Beitragssatz zuzüglich 0,25 % Kinderlosenzuschlag
Rentenversicherung
19,6 % Beitragssatz
Arbeitslosenversicherung
3 % Beitragssatz