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[ » BLW » Content » Betriebsführung » Recht und Soziales » Steuerberater ]
Mittwoch, 23.05.2012
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Recht und Soziales | 31.01.2012 Redaktion BLW

Vor der Beichte zum Steuerberater

München - Hat jemand mit einer Steuerhinterziehung den Fiskus „bestohlen“, so kann er unter Umständen Straffreiheit erlangen, wenn er sich zu seiner Tat bekennt. Die Möglichkeiten hierfür wurden jedoch kürzlich deutlich eingeschränkt.
 Wer sich dabei nicht beraten lässt, macht möglicherweise alles noch schlimmer. Der Ankauf einer „Steuer CD“ aus Liechtenstein durch deutsche Finanzbehörden hat vor einiger Zeit für einen großen Medienwirbel gesorgt. Der Fiskus signalisierte damit Steuerhinterziehern, die Schwarzgeld beiseite geschafft haben, dass man mit aller Macht dagegen vorgehen wolle. Um den Druck auf Steuerhinterzieher weiter zu erhöhen, setzte der Gesetzgeber zum 3. Mai 2011 das sogenannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in Kraft, das für Steuersünder die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige erschwert. Die Selbstanzeige von Steuervergehen ist eine im gesamten Strafrecht einzigartige Möglichkeit, nach einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann, doch noch Straffreiheit zu erlangen. Um eine Selbstanzeige erfolgreich gestalten zu können, sind jedoch einige „Spielregeln“ zu beachten. Vorab gilt, dass der Steuerpflichtige sich in einem Schreiben an das Finanzamt keinesfalls selbst der Steuerhinterziehung bezichtigen sollte, indem er das Wort Selbstanzeige verwendet. Vielmehr ist vorher zu prüfen, ob nicht, was der Regelfall sein dürfte, eine bloße Berichtigung der Steuererklärung vorgenommen wird oder der Vorgang vielleicht (nur) als leichtfertige Steuerverkürzung zu werten ist. Mehr dazu lesen Sie im Heft 5.
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