Um Anreize für den Bau von Blockheizkraftwerken zu schaffen, hat der Gesetzgeber Steuererleichterungen vorgesehen. So ist laut § 9 Stromsteuergesetz beispielsweise Strom, der dazu verwendet wird, weiteren Strom zu erzeugen, von der Stromsteuer befreit. Wie diese Steuererleichterungen tatsächlich anzuwenden sind − auch im Zusammenspiel mit andern Anlagen − ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Biogasmotor im Blockheizkraftwerk einer Biogasanlage. Foto: landpixel/Mühlhausen
Das Finanzgericht Hamburg hat jüngst in einer Entscheidung vom 9. November 2010 - Az.: 4 K 94/10 - für Recht erkannt, dass bei einem Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom besteht.
Als Einheit betrachten
Der Kläger betreibt ein Blockheizkraftwerk. Durch eine vorgeschaltete Biogasanlage erzeugt er die erforderliche Antriebsenergie für das Blockheizkraftwerk. Für die gesamte Anlage beantragte der Kläger eine Befreiung von der Stromsteuer. Diesen Befreiungsantrag begründete er damit, dass durch die Biogasanlage das nötige Gas erzeugt werde, das er brauche, um über umgebaute Schiffsdieselmotoren den stromerzeugenden Generator anzutreiben. Deshalb sei die Biogasanlage als Hilfsanlage einer Stromerzeugungseinheit zu betrachten, womit sie unter die entsprechende Vorschrift zur Stromsteuerbefreiung fallen müsse.
Der Steuerbefreiungsantrag wurde durch die Beklagte - das zuständige Zollamt - mit der Begründung abgelehnt, dass Steuerfreiheit nur für Strom in Betracht komme, der für die Stromerzeugung genutzt werde, nicht jedoch für den in der Biogasanlage eingesetzten Strom. Strom zur Brennstoffherstellung sei nicht von der Steuer befreit. Aufgrund dieses ablehnenden Bescheides klagte der Betreiber der Anlage vor dem Finanzgericht Hamburg und verlor. Die Richter folgten der Auffassung der Beklagten.
In dem Urteil differenzierten sie klar zwischen der Herstellung von Strom einerseits und der Herstellung von Brennstoffen zur Stromerzeugung andererseits. Der Kläger produziere mit seiner Biogasanlage gerade keinen Strom, sondern Gas. Dieses Gas müsse dann seinerseits durch Verbrennung für die Stromerzeugung verwandt werden. Die Brennstoffherstellung, also die Herstellung des Gases, sei für sich genommen nicht begünstigt. Auch handele es sich bei der Biogasanlage nicht um eine Hilfsanlage der Stromerzeugungseinheit. Das Blockheizkraftwerk müsse nicht zwingend zusammen mit einer Biogasanlage betrieben werden. Beide Anlagen seien auch getrennt voneinander denkbar und funktionstüchtig. Die Steuerbefreiung des für die Zuführung des Brennstoffs benötigten Stroms sei ausdrücklich durch den Gesetzgeber vorgesehen, während dies für die zeitlich und technisch vorgelagerte Brennstoffherstellung nicht gelte, meinten die Hamburger Richter.
Die Entscheidung zeigt, wie differenziert eine insgesamt komplexe Anlage zu beurteilen sein kann, wenn es um die Frage der steuerlichen Befreiung und die Auslegung von Gesetzen geht. Schon in der Vergangenheit gab es diverse klarstellende Urteile zur Gesetzeslage. Angesichts der aktuellen energiepolitischen Debatte und der damit verbundenen intensiven Nutzung alternativer Stromerzeugung ist davon auszugehen, dass es künftig verstärkt Entscheidungen auf diesem Gebiet geben wird.
Nicht kleinlich sein
Dass die Gerichte bei diesen Entscheidungen oft mit genügend Augenmaß vorgehen, zeigt ein Urteil vom 26. Januar 2010 - Az.: 4 K 53/09 -, das ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg im Zusammenhang mit Blockheizkraftwerken gesprochen wurde. Darin erklärten die Richter einen Bescheid des Finanzamtes für rechtswidrig und begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Zweifel den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten der Vorzug zu geben sei; Kleinlichkeit sei fehl am Platz.