Wer für entstandene Wildschäden an Waldbäumen einen Ausgleich erhalten möchte, muss zunächst den Schaden erfassen und monetär bewerten. Wildschadensgutachter Dr. Oliver Trisl, stellt die geeigneten Methoden vor und betrachtet dabei auch rechtliche Aspekte.
Der großflächige Sommerschälschaden an einer Buche ist nach einem halben Jahr teilweise überwallt. Foto: Trisl
Die wirtschaftliche Bedeutung von Schälschäden ist in den dadurch bedingten Folgeschäden zu sehen, die wiederum aufgrund eines sekundären Fäulebefalls entstehen.
Erhebung der Schäden
Die Bedeutung von Verbissschäden zeigen sich zum einen in der selektiven Entmischung von Beständen, zum anderen in einer qualitativen Beeinträchtigung der geschädigten Bäume, die unmittelbare Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen.
Vor jeder Anmeldung von Wildschäden steht die Erfassung der Höhe der festgestellten Wildschäden. Schäden an landwirtschaftlichen Flächen sind häufig über die Größe der geschädigten Flächen in Verbindung mit dem Durchschnittsertrag herzuleiten. Dagegen stellen sich Verbiss- und Schälschäden meist nicht als flächig erfassbare Schäden dar, sondern treten als einzelstammweise Schädigungen inmitten ungeschädigter Bestandesglieder auf.
Insofern muss zuvor die Zahl der geschädigten Bäume durch geeignete Erhebungsverfahren ermittelt werden. Dabei scheidet eine Überprüfung aller Bäume eines Bestandes (Vollaufnahme) auf aufgetretene Schälschäden normalerweise aus, denn auf 10 ha Fichtenkulturfläche im Alter von 20 Jahren können z.B. noch rund 20.000 bis 30.000 Bäume stehen. Daher bedient man sich in der Forstwirtschaft bereits seit mehr als 100 Jahren geeigneter Stichprobenverfahren zur Erhebung und Erfassung von Bestandeskennwerten.
Eine einfache Form der Stichprobe wäre z.B. das Ausgehen jeder x-ten Pflanzreihe und Überprüfung der Bäume auf Schäl- oder Verbissschäden. Aus dieser Erhebung lässt sich dann ein prozentualer Anteil geschädigter Bäume errechnen, der als Basis für die Berechung des Gesamtschadens einer betroffenen Fläche dienen kann.
Den Ausgleich, der durch Wild verursachten Schäden, regeln die Jagdgesetze der Länder sowie das Bundesjagdgesetz. Im Bundesjagdgesetz finden sich die entsprechenden Vorschriften in den §§ 29 ff. Darin ist zunächst geregelt, welche Wildschäden zu ersetzen sind.
Rechtliche Aspekte
Stellt ein Grundeigentümer Wildschaden fest, ist er verpflichtet, diesen der zuständigen Behörde (in der Regel der Stadt oder Gemeinde) binnen einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch zu wahren. Für Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht zu diesem Punkt eine Sonderregelung. Hier genügt es, wenn der geschädigte Waldbesitzer die von ihm erkannten Wildschäden zum 01.10. bzw. 01.05. jeden Jahres bei der oben genannten Behörde anzeigt. Dabei sind die ersatzpflichtige Person und die Schadenshöhe (in Form eines Eurobetrages) zu benennen. (Interessant ist hier, dass der Gesetzgeber für diese Fristen keine gleichlangen Perioden vorgesehen hat. Der Zeitraum, in dem Wildschäden festgestellt und angemeldet werden müssen, ist für die Winterperiode (sieben Monate) länger als für die Sommerperiode mit nur 5 Monaten).
Der bisherige Entscheidungsgrundsatz vor deutschen Gerichten war in der Vergangenheit häufig der, dass nur die Schäden zu entschädigen sind, die in der Periode, auf die sich die Wildschadensanmeldung bezieht, entstanden sind. Stellt ein Waldbesitzer bei einem Begang seiner Waldflächen z. B. neben frischen auch ältere Schälschäden aus anderen als der der Anmeldung zugrunde liegenden Periode fest, kann er diese üblicherweise nicht mehr geltend machen, obwohl er davon erst später Kenntnis erlangt hat. Deshalb ist es ratsam, seine potenziell wildschadensgefährdeten Waldbereiche regelmäßig vor den gesetzlichen Anmeldeterminen abzulaufen.
Monetäre Bewertung
Für den Wildschadensausgleich am Wald bedeutsam ist der im § 31 Bundesjagdgesetz geregelte Umfang der Ersatzpflicht. Dort heißt es, dass Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zum Zeitpunkt der Ernte bemessen lässt, die jedoch vor diesem Zeitpunkt geschädigt werden, in dem Umfang des vollen Wertes zum Zeitpunkt der Ernte zu ersetzen sind. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zunächst zu prüfen, ob der Schaden nicht durch einen Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
Die zuletzt genannte Passage kann im Fall des Auftretens von Verbissschäden sowie Fege- und Schlagschäden in Betracht kommen. Sind z. B. einzelne Bäume infolge Verbiss derart geschädigt, dass eine natürliche Regeneration mit dem Ziel der Erzeugung verkaufsfähiger Holzsortimente nicht mehr zu erwarten ist, kann in solchen Verjüngungsbereichen der Schaden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden. Der ersatzpflichtige Schaden bemisst sich dann über die Aufwendungen für die Ersatzpflanzungen.
Solche Ersatzpflanzungen sind in forstlichen Kulturen aber nur über einen sehr begrenzten Zeitraum nach Kulturbegründung möglich. Denn im Fall einer späteren Pflanzung ist eine waldbauliche Integration der neuen Pflanzungen in die bereits weiter ausdifferenzierten Bestände nicht mehr zu erwarten. Diese Zeitspanne liegt, je nach Baumart und Schadzeitpunkt, bei maximal zehn Jahren nach Kulturbegründung.
Treten Schälschäden am Wald auf, so ist es im Hinblick auf den § 31 Bundesjagdgesetz notwendig, nach Erhebung der geschädigten Bäume zunächst deren Wert zum Zeitpunkt der Ernte zu berechnen. Nun gibt es bei einem forstlich bewirtschafteten Waldbestand aber nicht nur einen Erntezeitpunkt, sondern in jedem Jahrzehnt werden bis zum Erreichen der Umtriebszeit (Zeitspanne bis zur Nutzung der letzten Bäume eines Bestandes) regelmäßig im Zuge der Durchforstung Vornutzungen durchgeführt. So ergeben sich eine Vielzahl von unterschiedlichen Erntezeitpunkten, die im Rahmen der monetären Bewertung von Wildschäden am Wald berücksichtigt werden müssen.
In einem Fichtenbestand z.B. erreichen nur höchstens 5 % der zum Zeitpunkt der Schäle vorhandenen Bäume das maximale Alter der Umtriebszeit. Alle anderen Bestandesglieder werden in der Zwischenzeit bereits entnommen. Somit ist bei den meisten Bäumen eines Bestandes der zeitliche Abstand zwischen Schälereignis und Nutzung deutlich kürzer als die Umtriebszeit. Je näher der Erntezeitpunkt an dem Zeitpunkt des Schälereignisses liegt, desto geringer ist der eigentliche Schaden und damit die Entwertung des Baumes infolge der Fäuleentwicklung im Stamm zu erwarten. Denn die Ausbreitung der Fäule im Stamm ist neben der Baumart vom Zeitpunkt der Schädigung und dem Alter des Baumes abhängig.
Aberkennung droht
Ein Schälschaden stellt sich im Rahmen der Geltendmachung von Wildschäden als finanzieller Verlust des faulen Stammabschnitts dar. Dazu wird die Differenz zwischen dem Verkaufserlös eines gesunden Baumes und dem infolge von Schäle fäulegeschädigten Stammes gebildet. Dieser Betrag stellt den Schaden zum Zeitpunkt der Nutzung des Baumes dar und steht dem geschädigten Waldbesitzer theoretisch auch erst zu diesem Zeitpunkt zu. Um aber dennoch zu einer unmittelbaren Entschädigungszahlung zu kommen, wird dieser so ermittelte Betrag auf den Zeitpunkt der Schälung abgezinst. Dafür kommt ein Zinssatz zur Anwendung, der dem der effektiven Verzinsung des jeweiligen Bestandes entspricht. Der tatsächliche Schaden pro Baum hängt somit vom Zeitpunkt der Schälung, von der Baumart, der Leistungsfähigkeit des Standorts, den durchschnittlichen regionalen Verkaufserlösen der betroffenen Holzsortimente sowie der Kostenstruktur des betroffenen Forstbetriebes ab.
Als grober Richtwert kann für die Baumart Fichte je nach Bestandesalter und Leistungsfähigkeit für 1 % Neuschäle eine Schadenssumme von 40 bis 70 € pro Hektar Waldfläche angenommen werden.
Neben den unmittelbaren finanziellen Einbussen können überhöhte Wildbestände zudem auch zu einer Aberkennung der Zertifizierung (z.B. nach PEFC) führen, da diese abhängig von angemessenen Wildbestandshöhen ist.
Fazit: Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken werden im Jagdgesetz durch eine verlängerte Anmeldeperiode privilegiert behandelt. Sie sollten ebenso selbstverständlich wie Schäden an landwirtschaftlichen Nutzpflanzen angemeldet werden. Hierzu ist es empfehlenswert, seine verbiss- und schälgefährdeten Waldbereiche rechtzeitig zu den im Gesetz festgelegten Anmeldestichtagen zu begehen.
Da die Ermittlung der monetären Schadenshöhe im Fall von Wildschäden am Wald nur über ein anerkanntes Stichprobenverfahren sowie ein komplexes Berechnungsmodell möglich ist, ist es ratsam, spätestens im Zusammenhang mit dem Termin zur gütlichen Einigung, einen für die Erhebung von Wildschäden am Wald anerkannten Gutachter hinzuzuziehen.