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[ » BLW » Content » Betriebsführung » Recht und Soziales » Wirtschaftsdünger ]
Donnerstag, 23.02.2012
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Recht und Soziales | 27.01.2012 Redaktion BLW

Tipps zu Dünge- und Pflanzenschutzrecht

München - Die Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger ist erstmals 2011 auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt für Betriebe, die mehr als 200 t Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben, befördern oder aufnehmen.
© Werkbild
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© Werkbild
Die Aufzeichnungen können auch in Form von Lieferscheinen erfolgen.
Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vollständig verboten ist, Mittel die einen Wirkstoff enthalten, der nicht in die EG-weite Positivliste aufgenommen wurde und deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr laut Cross Compliance gelagert werden. Diese müssen sachgerecht entsorgt werden.
Beim Frühbezug von Pflanzenschutzmitteln sollte auf die jeweiligen Auflagen geachtet werden, wie Gewässerabstand, Grundwasserschutz, Bienengefährlichkeit und Resistenzvermeidung damit nicht Mittel bezogen werden, die dann nicht überall eingesetzt werden können.
Saatgut (Mais) muss mit zugelassenem Beizmittel versehen sein. Frühkauf sollt auf ein Minimum beschränkt werden, damit auf den jeweiligen Witterungsverlauf reagiert werden kann.
Für Mittel mit dem Wirkstoff Clomazone haben sich Änderungen der Auflagen ergeben. Diese Betreffen NT 126, NT 149 für alle Anwendungen und bei Raps NT 145, 146, 147, 148, 15. (lkp)

Ein Service des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung in Bayern e. V.
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